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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 46

Abschnitt: Blatt: 2

Artikel: Rettungs- und Sicherheitsdienst Ausgabe: Jan. 2013

3.4 Die Sicherheitsrollen müssen geeignete und eindeutige Handlungsan-

weisungen für alle nautischen Besatzungsmitglieder an Bord enthalten. Sie sind für die Besatzungsmitglieder verbindlich.

3.5 Die Sicherheitsrollen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen

jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

4 Rollenübungen

4.1 Jeder Schiffsführer und jedes Besatzungsmitglied hat mindestens drei-

mal jährlich sämtliche seinen Dienst betreffenden Rollen nach der Sicherheitsrolle auszuüben, damit sie mit der sicherheitstechnischen Ausrüstung an Bord und den Abläufen vertraut sind. Die Übungen sind möglichst wirklichkeitsnah durchzuführen. Die Unternehmung hat diese Übungen zu ermöglichen.

4.2 Die Sicherheitsrollen sind über die Schifffahrtssaison möglichst gleich-

mässig zu verteilen. Mindestens eine Rollenübung ist vor oder am Beginn der Schifffahrtsaison auszuführen.

4.3 Über die vorgenommenen Rollenübungen hat der Schiffsführer einen

Bericht an die Geschäftsleitung zu erstatten. Dieser Bericht ist zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

4.4 Die Unternehmung überwacht in geeigneter Weise die Durchführung der

jährlich durchzuführenden Rollübungen und führt darüber ein Verzeichnis für alle nautischen Besatzungsmitglieder. Dieses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.