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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Instandhaltung zu Art.: 50

Abschnitt: Blatt: 4

Artikel: Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch Ausgabe: Jan. 2013

5.5 Waren Kessel länger als zwei Jahre ausser Betrieb, so ist vor der Wie-

derinbetriebnahme eine Inspektion im Stillstand vorzunehmen.

5.7 Über die vorgenommenen Kontrollen und Funktionsprüfungen sowie

allenfalls aufgetretene Störungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind der anerkannten Stelle und der zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

5.9 Das Vorgehen bei Reparaturen oder Änderungen an bestehenden

Dampfkesselanlagen richtet sich nach Artikel 15 der Druckgeräteverwendungsverordnung.

6 Druckluftanlagen

6.1 Druckluftanlagen werden durch die zuständige Behörde oder eine aner-

kannte Stelle zur Prüfung von Druckluftanlagen (vgl. Liste im Anhang F) in Anwesenheit eines Vertreters des Unternehmens geprüft und untersucht.