Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 88Fedlex · Vorlage
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Instandhaltung zu Art.: 50
Abschnitt: Blatt: 6
Artikel: Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch Ausgabe: Jan. 2013
8.4 Zündgasanlagen, die dem Betrieb von Dampferzeugern an Bord dienen,
sind alle drei Jahre auf ihre Betriebssicherheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen.
8.5 Der Sachverständige bescheinigt in seinem Prüfungsbericht den ord-
nungsgemässen Zustand der Zündgasanlage.
8.6 Die Prüfung wird durch das Unternehmen veranlasst. Das Unternehmen
leitet der zuständigen Behörde unaufgefordert eine Kopie des Prüfberichtes zu.
9 Fest installierte Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
9.1 Fest installierte Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen sind regelmässig
mindestens alle zwei Jahre oder nach Änderungen bzw. Instandsetzungen zu prüfen.
9.2 Fest installierte Feuerlöschanlagen sind überdies vor einer Wiederinbe-
triebnahme nach Auslösung zu prüfen.
9.3 Die Prüfungen sind durch eine Fachfirma durchzuführen. Die Anforde-
rungen an die Fachfirma richten sich nach den Bestimmungen der AB zu Artikel 19 Ziffer 6.1.
9.4 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die Anlage den Anforderungen der
AB zu Artikel 36 Ziffer 5 (Brandmeldeanlage) bzw. 39 Ziffer 5 (fest installierte Feuerlöschanlagen) entspricht. Allenfalls sind die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen.
10 Übrige Ausrüstung und Anlagen
10.1 Kontrolle der übrigen Ausrüstung und der Anlagen
Die übrige Ausrüstung und die Anlagen, insbesondere Maschinenanlagen, Ruderanlagen, Lenz- und Feuerlöschanlagen (ohne Handfeuerlöschgeräte, vgl. Ziffer 10.2 und fest installierte Feuerlöschanlagen,
vgl. Ziffer 9), Rettungsmaterial usw. ist durch die Unternehmen im Rahmen der ordentlichen Unterhaltarbeiten nach den einschlägigen Betriebsvorschriften zu kontrollieren und allenfalls instand zu stellen. Die zuständige Behörde kann Überprüfungen selbst vornehmen.