Vorlage

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 90Fedlex · Vorlage

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Schlussbestimmungen zu Art.: 57a

Abschnitt: Blatt: 1

Artikel: Übergangsbestimmungen Ausgabe: Jan. 2013

1 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Ausführungs-

bestimmungen vom TT. MMMM JJJJ

1.1 Die technische Ausführung sowie die Bauteile von Flüssiggas- und

Zündgasanlagen an Bord von Fahrgastschiffen haben den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu entsprechen.

1.2 Wendegeschwindigkeitsregler (Autopiloten) nach AB-SBV zu Art. 30

Ziff. 4, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits an Bord eines zugelassenen Schiffes eingebaut waren, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter betrieben werden.

1.3 Bereiche, welche nach AB zu Art. 35 Ziff. 9 von Fahrgästen nicht betre-

ten werden dürfen, sind bis zum TT.MMMM.JJJJ (2 Jahre nach Inkraftsetzung) zu kennzeichnen.

1.4 Einrichtungen zum Verschliessen von Zu- und Abluftöffnungen nach

AB zu Art. 36 Ziff. 3.1 müssen bis zum TT.MMMM.JJJJ (5 Jahre nach Inkraftsetzung) an die Bestimmungen von AB zu Art. 36 Ziff. 3.1 angepasst werden.

1.5 Elektrische Versorgungskabel für Ventilatoren und Lüftungsklappen

nach AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 3.4 müssen bis zum TT.MMMM.JJJJ (5 Jahre nach Inkraftsetzung) an die Bestimmungen von AB zu Art. 36 Ziff. 3.1 angepasst werden.

1.6 Bestehende Rettungsringe, die den Bestimmungen nach AB zu Art. 40

Ziff. 2.4 in der Fassung von 1. Januar 2013 entsprechen, müssen nicht gegen solche ausgetauscht werden, die den neuen Anforderungen nach AB zu Art. 40 Ziff. 2.4 entsprechen.

1.7 Landungsanlagen sind innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der

Änderungen an die Bestimmungen des Artikels 42 Ziffer 4 anzupassen.

1.8 Deckflächenberechnungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung nach

AB zu Art. 44 Ziff. 4 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Im Fall von baulichen Änderungen, welche Einfluss auf die Grösse der Deckfläche haben, ist die Deckfläche nach den neuen Bestimmungen zu berechnen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde über die Neuberechnung.

1.9 Bei Schiffen, deren Antrieb auf besondere Energieträger umgebaut

werden soll, entscheidet die zuständige Behörde über allfällige Anpassungen des Schiffes und seiner Einrichtung bzw. Ausrüstung an die anwendbaren Anforderungen des Teils I der Ausführungsbestimmungen.