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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Instandhaltung zu Art.: 50

Abschnitt: Blatt: 5

Artikel: Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch Ausgabe: Jan. 2013

6.3 Die zuständige Behörde oder die anerkannte Stelle kann in Sonderfällen

kürzere Prüfungsfristen anordnen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde.

6.5 Über die Prüfungsergebnisse wird durch die zuständige Behörde oder die

anerkannte Stelle ein Bericht angefertigt. Er ist vom Verantwortlichen des Unternehmens zu unterzeichnen. Wurde die Prüfung durch eine anerkannte Stelle durchgeführt, so sendet das Unternehmen der zuständigen Behörde unaufgefordert eine Kopie des Berichtes zu.

8 Flüssiggas- und Zündgasanlagen

8.3 Der Sachverständige bescheinigt in seinem Prüfungsbericht den ord-

nungsgemässen Zustand der Flüssiggasanlagen im Sinne der Richtlinie Flüssiggas, Teil 4, sowie im Sinne der AB zu Artikel 32 Ziffer 4.3.