Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Instandhaltung zu Art.: 50
Abschnitt: Blatt: 7
Artikel: Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch Ausgabe: Jan. 2013
10.2 Periodische Prüfung von Handfeuerlöschgeräten
Handfeuerlöschgeräte sind in Zeitabständen von höchstens drei Jahren eine periodischen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung hat durch einen vom Hersteller des Löschgerätes autorisierten Fachhändler zu erfolgen. Über die Prüfungen sind vom Unternehmen Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
10.3 Wartung, periodische Prüfung und Austausch von Rettungsmitteln
10.3.1 Die Wartungsintervalle und die Frist zur Durchführung periodischer
Überprüfungen von Rettungsmitteln richten sich nach den Herstellervorschriften. Fehlen Herstellervorschriften, sind angemessene Wartungs- intervalle einzuhalten.
10.3.2 Die Wartung von Rettungsinseln darf nur durch entsprechend geschulte
Personen durchgeführt werden. Über die Wartung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden muss.
10.3.3 Die Fristen für die periodische Überprüfung der Druckbehälter von
aufblasbaren Rettungsinseln richten sich nach den einschlägigen Vorschriften. Die periodische Prüfung darf nur durch entsprechend geschulte Personen durchgeführt werden. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsicht vorgelegt werden muss.
10.3.4 Beschädigte oder nicht mehr einsatzbereite Rettungsmittel sind unver-
züglich auszuwechseln.