Vorlage

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Kredit

Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.

Art. 55 Banken und Effektenhändler

1 Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler (Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4) zugeordnet werden, wenn sie einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen.

2 Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.

Art. 56 Börsen und Clearinghäuser

1 Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die Leistungserfüllung gehandelter Kontrakte erfolgt.

2 Für Kreditrisiken gilt dasgelten die Risikogewichte von 0 oder 2 Prozent nach Anhang 2 und Anhang 3 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein umfassendes und angemessenes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.

3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn [Es fehlen: vom Basler Ausschuss noch zu bestimmende Kriterien für die regulatorische Anerkennung von zentralen Gegenparteien.]:

a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;

b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und

c. unerwartete Verluste abgesichert sind.

Art. 56a Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen

Gegenparteien

1 Für Banken, die als Clearing-Mitglied einer zentralen Gegenpartei für börslich oder ausserbörslich gehandelte Derivate sowie für Repo- oder repoähnliche Geschäfte agieren, regelt die FINMA die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mindestanforderungen für Risiken, die sich aus den expliziten und impliziten Garantieverpflichtungen gegenüber der zentralen Gegenpartei ergeben. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2 Zentrale Gegenparteien sind Clearinghäuser, die sich als Vertragspartei zwischen die Gegenparteien von Kontrakten schalten und die Leistungserfüllung der Kontrakte während der gesamten Laufzeit garantieren.

3 Clearing-Mitglieder sind befugt, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob sie dies in eigener Sache tun oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und anderen Marktteilnehmern.