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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
4. Abschnitt: IRB
Art. 65
1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:
a. dem einfachen IRB (F-IRB17); oder
b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB18).
2 Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.
3 ...19Sie kann für die Bestimmung der Höhe der erforderlichen Eigenmittel einen institutsspezifischen Multiplikator festlegen.
4 Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.
3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken
Art. 66 Begriff
Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.
Art. 67 Gewichtung
1 Zur Unterlegung derNach dem SA-CH sind nicht gegenparteibezogenen Risiken wie folgtsind folgende Positionen zu 100 Prozent zu gewichten:
a. mit 0 Prozent der Aktivsaldo des Ausgleichskontos;
ba. mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
c. mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
bd. mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Werte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen, sofern diese nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen werden.
17 Stehend für Foundation IRB
18 Stehend für Advanced IRB
19 Aufgehoben durch ...