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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Kredit

2 Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit:

a. gedeckt ist durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie ungebundenen Lebensversicherungen mit Rückkaufwert; und

b. mindestens wöchentlich, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich zu Marktkursen bewertet wird.

Art. 61 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

1 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen Ansatz, oder dem umfassenden Ansatz, im SA-BIZ zusätzlich oder nach der EPE-Modellmethode gewichtetbehandelt werden.

2 Bei Darlehens-, Repo-, und repoähnlichen Geschäften mit Effekten muss im SA-CH nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln unterlegt werden, wenn:

a. die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen oder aus an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder Rohstoffen besteht;

b. sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und

c. allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlegung bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.

Art. 6215 Abzüge von den gewichteten Positionen

1 Im SA-CH sind von der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen 75 Prozent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, abzuziehen.

2 In die unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen nicht einberechnet werden:

a. die nach Artikel 24 angerechneten stillen Reserven; und

b. bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 39 Absatz 2 einbezogene passivierte Wertberichtigungen.

15 Aufgehoben durch ...