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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

Art. 57 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating

Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.

Art. 58 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 4 zuzuordnen.

3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4 Das Risikogewicht von 35 Prozent gilt auch für verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198514 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, sofern:

a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht; und

b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt.

Art. 59 Beteiligungstitel

Im SA-BIZ sind nur Anteile von Nettopositionen nach Artikel 39a in Beteiligungstiteln sind nach Anhang 5 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die nicht nach:

a. den Artikeln 28–32c 31 von den Kapitalbestandteilevom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abzuziehen sind; oder

b. den Bestimmungen zur Unterlegung von Marktrisiken zu behandeln sind Artikel 32b Absatz 2 zu gewichten sind.

Art. 60 Lombardkredite

1 Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem Substitutionsansatz (Art. 48) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 48) oder im SA-CH nach dem Pauschalansatz mit einem Risikogewicht von 50 Prozent gewichtet werden. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Verwendung des Pauschalansatzes und des umfassenden Ansatzes.

13SR 831.40

14 SR 831.461.3