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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.

Art. 11 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4) erfasst werden.

Art. 12 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 gelten nicht, wenn:

a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;

b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder

c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

3. Kapitel: Nachweis angemessener Eigenmittel

Art. 13 Eigenmittelausweis

1 Die Banken erbringen den Nachweis ihrer angemessenen Eigenmittel vierteljährlich mittels eines von der FINMA festgelegten Eigenmittelausweises und reichen ihn innert zwei Monaten bei der Schweizerischen Nationalbank ein.

2 Der Eigenmittelausweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich einzureichen.

3 Die Ausweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.

Art. 14 Berechnungsgrundlagen

1 Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelausweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

2 Wendet eine Bank von der FINMA anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards an, so muss sie die entsprechenden Vorgaben der FINMA über erforderliche Anpassungen Korrekturen berücksichtigen.