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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 15

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;

b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und

c. das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2 Sie dokumentieren die Art der Vereinfachung und deren fortlaufend sichergestellte Zulässigkeit nach Absatz 1.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel

1. Kapitel: AllgemeinesGrundlagen

Art. 16 Bestandteile und Verlusttragung

1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

a. Kernkapital («Tier 1»), verlusttragend bei Fortführung des Geschäftsbetriebes («going concern capital») und zusammengesetzt aus:

1. hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1»);

2. zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»)

b. Ergänzungskapital («Tier 2; T2»), verlusttragend bei Einstellung des Geschäftsbetriebes («gone concern capital»).

2 Hartes Kernkapital kann anstelle von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital angerechnet werden. Zusätzliches Kernkapital kann anstelle von Ergänzungskapital angerechnet werden.

3 Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital, letzteres trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital. Sollen einzelne Bestandteile derselben Eigenmittel-Kategorie Verluste unterschiedlich tragen, ist dies bei ihrer Ausgabe festzulegen.

Art. 17 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel

1 Eigenmittel müssen vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2 Sie dürfen bei Ausgabe weder durch Kreditgewährung der Bank direkt oder indirekt finanziert noch mit Forderungen der Bank verrechnet oder aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.