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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

gemäss der Risikogewichtung nach bisherigem Recht in den erforderlichen Eigenmitteln berücksichtigt.

3 Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b werden sinngemäss nach Absatz 2 vorgenommen. An Stelle der Risikogewichtung für den noch nicht vom harten Kernkapital abzuziehenden Teil wird hingegen ergänzend der Abzug nach bisherigem Recht fortgeführt, beginnend mit 100 Prozent des massgebenden Betrages am 1. Januar 2013 und danach abnehmend um 20 Prozent bis zu 0 Prozent nach dem 1. Januar 2018.

4 Für Abzüge, welche neu vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital vorzunehmen sind, gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Positionen, die von einem Abzug nach bisherigem Recht in eine Erfassung mittels risikogewichteter Positionen wechseln, unterliegen keiner entsprechenden Übergangsbestimmung.

Art. 125f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MMMM 2012:

Mindestkapitalquoten in den Jahren 2013 und 2014

1 Im Jahr 2013 beträgt:

a. die CET1-Quote nach Artikel 33 Absatz 3bis 3,5 Prozent;

b. die Kernkapitalquote nach Artikel 33 Absatz 3bis 4,5 Prozent.

2 Im Jahr 2014 beträgt:

a. die CET1-Quote nach Artikel 33 Absatz 3bis 4,0 Prozent;

b. die Kernkapitalquote nach Artikel 33 Absatz 3bis 5,5 Prozent.

Art. 125g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MMMM 2012:

Eigenmittelpuffer in den Jahren 2013–2018

1 Die Regeln zum Eigenmittelpuffer nach Artikel 33a treten am 1. Januar 2016 in Kraft und gelten ab dem 1. Januar 2019 vollumfänglich.

2 Der Eigenmittelpuffer beträgt im Jahr:

a. 2016: 0,625 Prozent;

b. 2017: 1,250 Prozent;

c. 2018: 1,875 Prozent.

Art. 126 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.

Art. 127 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.