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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
Art. 125b43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010
Die FINMA kann eine Bank oder einen Effektenhändler auf begründetes Gesuch hin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Einhaltung der geänderten Vorschriften im Bereich des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung (Art. 113–123) befreien.
6a. Titel: Schlussbestimmung der Änderung vom ...
Art. 125c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MM.2012: Anre-
chenbare Eigenmittel
1 Ab dem 1. Januar 2013:
a. gilt als hartes Kernkapital nur, was die neuen Vorschriften erfüllt;
b. müssen Kapitalanteile von Minderheitsanteilen die neuen Vorschriften erfüllen, mit Ausnahme bisherigen innovativen Kernkapitals für welche die abnehmende Anrechenbarkeit zur Anwendung gelangt;
c. ist Zusatzkapital nach Artikel 29 bisherigen Rechts nicht mehr anrechenbar; und
d. entfällt die Einschränkung der relativen Anrechenbarkeit der Kapitalbestandteile.
2 Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, welche nach dem 12. September 2010 ausgegeben wurden und die jeweiligen neuen Voraussetzungen für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, gelten ab 1. Januar 2013 nicht mehr als Eigenmittel. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Kapitalinstrumente, die vor dem 12. September 2010 ausgegeben wurden, können über einen Zeitraum von zehn Jahren gemäss Artikel 125d abnehmend angerechnet werden und gelten spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr als Eigenmittel.
4 Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die zwischen dem 12. September 2010 und dem 31. Dezember 2011 ausgegeben wurden und für die einzig die Vertragsbestimmungen für den Fall drohender Insolvenz (Art.
26) fehlen, können nach Art. 125d abnehmend angerechnet werden.
Art. 125d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MM.2012: Anre-
chenbarkeit von Kernkapital und ergänzendem Kapital bisherigen Rechts
1 Partizipationskapital und andere Bestandteile des Kernkapitals gemäss bisherigem Recht, die neu nicht als hartes Kernkapital oder zusätzliches Kernkapital gelten und vor dem 12. September 2010 emittiert wurden, können über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gemäss dem Bestimmungen der Absätze 6 und 7 angerechnet werden. Davon ausgenommen ist Partizipationskapital von Banken, welche nicht als
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).