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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;

d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).

4 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 behandelt.

Art. 121 Derivate

1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

2 Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.

Art. 12238 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu behandeln.

Art. 123 Emittentenspezifische Gesamtposition

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.

5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken

65. Titel: Schlussbestimmungen der Änderungen vom 11. November 2009 und vom 10. November 2010

Art. 124 Parallelrechnung und minimale erforderliche Eigenmittel

1 Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und nach neuem Recht parallel berechnen. Zum Zweck der Vergleichbarkeit gilt Folgendes:

a. Bei der Berechnung nach neuem Recht sind zu den erforderlichen Eigenmitteln nach Artikel 33 Absatz 2 die Abzüge nach den Artikeln 31 und 32 hin-

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).