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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Kredit

Aktiengesellschaft organisiert sind, welches nach dem gleichen Mechanismus weiter im harten Kernkapital angerechnet werden darf.

2 Vor dem 12. September 2010 emittiertes ergänzendes Kapital nach bisherigem Recht, das nach neuem Recht nicht als Ergänzungskapital gilt, kann abnehmend gemäss der gleichen Vorgehensweise gemäss Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 als Ergänzungskapital angerechnet werden.

3 Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird regulatorisches Kapital vom 1. Januar 2013 bis längstens am 31. Dezember 2022 in folgende Bestandteile aufgeteilt:

a. hartes Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;

b. Zusätzliches Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;

c. Tier 1 bisherigen Rechts gemäss Absatz 1;

d. Ergänzungskapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;

e. Tier 2 bisherigen Rechts gemäss Absatz 2.

4 Die Bestandteile gemäss Absatz 3 Buchstaben b und c bilden bis längstens 31. Dezember 2021 das zusätzliche Kernkapital, während die Bestandteile gemäss Buchstaben d und e das Ergänzungskapital bilden.

5 Alle Kapitalbestandteile nach den Absätzen 1 und 2 werden quantitativ im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erfasst und je Kategorie zusammengezählt. Diese Beträge bildet eine Obergrenze.

6 Die gemäss Absatz 5 am 1. Januar 2013 ermittelten Beträge werden jährlich, um 10 Prozent gekürzt, beginnend mit 90 Prozent am 1. Januar 2013. Sie entsprechen dem Maximum entsprechend anrechenbarer Eigenmittelbestandteile bisherigen Rechts im jeweiligen Jahr, sofern die Bank Kapitalinstrumente der entsprechenden Qualität von mindestens diesem Betrag ausstehend hat.

7Kann ein bestehendes Kapitalinstrument als Folge der zunehmenden eingeschränkten Anrechnung gemäss Absatz 6 nicht mehr als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, darf es, sofern es die neuen Voraussetzungen für Ergänzungskapital erfüllt, entsprechend seinem Ausschluss vom zusätzlichen Kernkapital stattdessen als Ergänzungskapital angerechnet werden.

Art. 125e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM. 2012: Ände-

rungen bei den Korrekturen

1 Bei den Korrekturen, welche neu vom harten Kernkapital zu erfolgen haben, wird unterschieden zwischen:

a. Abzügen, die nach bisherigem Recht nicht vorgesehen waren; und

b. Abzügen, die nach bisherigem Recht bereits ganz oder teilweise vom bisherigen Kernkapital erfolgten.

2 Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe a werden vom harten Kernkapital über 5 Kalenderjahre in Schritten von 20 Prozent pro Jahr vorgenommen, beginnend mit 20 Prozent des massgebenden Betrags am 1. Januar 2014 und endend mit 100 Prozent vom 1. Januar 2018 an. Der Teil, welcher einem Abzug noch nicht unterliegt wird