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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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zuzurechnen, während die Wertberichtigungen und der angerechnete Überschuss nach den Artikeln 25 und 26 abzuziehen sind.
b. Bei der Berechnung nach altem Recht sind zu den 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197239 die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 sowie die Abzüge von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 hinzuzurechnen.
2 Die FINMA kann weitere Anpassungen der Eigenmittel nach Absatz 1 zulassen.
3 Unter Berücksichtigung weiterer Anpassungen nach Absatz 2 müssen die Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgenden Prozentsätzen der Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechen:
a. 95 Prozent für das Jahr 2007;
b. 90 Prozent für das Jahr 2008;
c. 80 Prozent für das Jahr 2009.
4 Unterschreiten sie diese Prozentsätze, so sind die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 1 so zu erhöhen, dass die Untergrenze eingehalten wird.
5 Für die parallele Berechnung sind die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen.
6 Für Banken, die den IRB oder einen institutsspezifischen Ansatz erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die FINMA entsprechende Untergrenzen festlegen.
Art. 12540
Art. 125a41 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2009
1 Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten im Jahr 2010 noch 33,4 Prozent und im Jahr 2011 noch 16,7 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts42 vorliegt.
2 Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 2 im Jahr 2010 um höchstens 8,4 Prozent und im Jahr 2011 um höchstens 4,2 Prozent, soweit den erforderlichen Eigenmitteln nicht nach Artikel 28 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.
39 AS 1995 253, 1998 16
40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).
42 SR 220