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Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 4)
DIPLOMZUSATZ
Schweiz
1. GESCHÜTZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSES (DE)
Geschützter Titel: …
Abschlussjahrgang: 20xx bzw. Gleichwertigkeitsinformation
2. ÜBERSETZTE BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSES (EN)
…
Die übersetzte Bezeichnung des Abschlusses ist rechtlich nicht geschützt.
3. PROFIL DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT
Präzise Beschreibung der wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die bis zum Ausbildungsende erworben wurden.
Es eignen sich Berufsprofile aus den Basisdokumenten (Prüfungsordnung, Bildungsverordnung, Bildungsplan, Rahmenlehrplan, etc.).
4. BERUFLICHE TÄTIGKEITSFELDER
Tätigkeitsfelder, die für den Inhaber/die Inhaberin des Abschlusses zugänglich sind (optional).
5. NIVEAU DES ABSCHLUSSES
Niveau im nationalen Qualifikationsrahmen
6. RECHTSGRUNDLAGEN
Prüfungsordnung/Rahmenlehrplan/Bildungsverordnung/Wegleitung, etc.
Trägerschaft des Abschlusses Nationale Referenzstelle
… Kompetenzzentrum Diplomzusatz, www.bbt.admin.ch
Erläuterung
Der Diplomzusatz stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom … über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (SR …).