Vorlage

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Anhang 4 (Art. 9)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» ersetzt durch «BBT».

Art. 2 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist.

Art. 12 Abs. 1 Bst. i

Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:

i. die Einstufung des Abschlusses in den nationalen Qualifikationsrahmen.

Art. 23 Abs. 3

3 Die Ausweise über die Abschlüsse einer eidgenössischen Berufsprüfung, einer eidgenössischen höheren Fachprüfung und einer anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule enthalten auch die Einstufung in den nationalen Qualifikationsrahmen (Diplomzusatz).

Art. 49 Rahmenlehrpläne und Bildungsgänge

1 Das BBT erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne.

2 Es regelt in den Rahmenlehrplänen die Inhalte und die Organisation sowie die theoretischen und praktischen Anteile der Ausbildung.

3 Beim Erlass der Rahmenlehrpläne orientiert es sich an den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen.