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Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten

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4 Der Diplomzusatz wird gemäss Anhang 3 gestaltet.

5 Die Diplomzusätze werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch ausgestellt.

Art. 4 Einstufung der Abschlüsse

1 Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Basisdokumenten beschriebenen Anforderungen an:

a. die Kenntnisse;

b. die Fertigkeiten;

c. die Transferkompetenzen.

2 Als Basisdokumente gelten:

a. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung ohne Berufsmaturität: die Bildungsverordnung und der Bildungsplan;

b. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung mit Berufsmaturität: die Bildungsverordnung, der Bildungsplan, die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20092 (BMV) und der Rahmenlehrplan gemäss Artikel 12 BMV;

c. bei einem Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis oder mit eidgenössischem Diplom: die Prüfungsordnung und die Wegleitung;

d. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: der einschlägige Rahmenlehrplan gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung des EVD vom 11. März 20053 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF);

e. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: die Rahmenlehrpläne gemäss Artikel 49 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV).

Art. 5 Verfahren

1 Das BBT stuft einen Abschluss in der Berufsbildung im Rahmen des Verfahrens ein, das nach der Berufsbildungsgesetzgebung für den Erlass der Vorschriften über die Bildungsinhalte und den Gegenstand des Qualifikationsverfahrens vorgesehen ist.

2 Es kann einen Abschluss auch in einem gesonderten Verfahren einstufen. Dabei hört es die Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone an.

3 Die Einstufung eines Abschlusses (Niveauzuteilung) wird durch die Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang 2 verbindlich.

4 Die Niveauzuteilungen werden zudem in den folgenden Regelungen aufgeführt:

a. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung ohne Berufsmaturität: in der Bildungsverordnung (Art. 19 BBG; Art. 12 BBV);

b. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung mit Berufsmaturität: im Rahmenlehrplan (Art. 12 BMV);

c. bei einem Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis oder eidgenössischem Diplom: in der vom BBT zu genehmigenden Prüfungsordnung (Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG; Art. 26 BBV);

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