Vorlage

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

d. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: im Rahmenlehrplan (Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 MiVo-HF);

e. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: in den Rahmenlehrplänen (Art. 49 BBV).

Art. 6 Verzeichnis

1 Das BBT führt in Anhang 2 zu dieser Verordnung ein Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse.

2 Das Verzeichnis führt die genauen Titel der Abschlüsse in alphabetischer Reihenfolge sowie ihre Niveauzuteilung auf.

Art. 7 Abgabe der Diplomzusätze

Die für die Ausstellung des Berufsattests, des Fähigkeitszeugnisses, des Fachausweises oder des Diploms zuständige Stelle gibt den Diplomzusatz ab.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Vollzug

Das BBT vollzieht diese Verordnung.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 4 geregelt.

Art. 10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse

1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Berufsbildungsabschluss erworben haben, können beim BBT nach der Einstufung des entsprechenden Abschlusses in den nationalen Qualifikationsrahmen ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.

2 Der Diplomzusatz wird abgegeben, wenn:

a. die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsbildungsabschlusses berechtigt ist, den entsprechenden geschützten Titel zu führen; oder

b. die Basisdokumente keine nach der Abgabe des Berufsbildungsabschlusses für die Zuordnung wesentliche Änderung erfahren haben.

3 Das BBT entscheidet über die Abgabe. Es kann dazu vorgängig die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone anhören.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.