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Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten
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d. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: im Rahmenlehrplan (Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 MiVo-HF);
e. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: in den Rahmenlehrplänen (Art. 49 BBV).
Art. 6 Verzeichnis
1 Das BBT führt in Anhang 2 zu dieser Verordnung ein Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse.
2 Das Verzeichnis führt die genauen Titel der Abschlüsse in alphabetischer Reihenfolge sowie ihre Niveauzuteilung auf.
Art. 7 Abgabe der Diplomzusätze
Die für die Ausstellung des Berufsattests, des Fähigkeitszeugnisses, des Fachausweises oder des Diploms zuständige Stelle gibt den Diplomzusatz ab.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Vollzug
Das BBT vollzieht diese Verordnung.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 4 geregelt.
Art. 10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Berufsbildungsabschluss erworben haben, können beim BBT nach der Einstufung des entsprechenden Abschlusses in den nationalen Qualifikationsrahmen ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.
2 Der Diplomzusatz wird abgegeben, wenn:
a. die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsbildungsabschlusses berechtigt ist, den entsprechenden geschützten Titel zu führen; oder
b. die Basisdokumente keine nach der Abgabe des Berufsbildungsabschlusses für die Zuordnung wesentliche Änderung erfahren haben.
3 Das BBT entscheidet über die Abgabe. Es kann dazu vorgängig die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone anhören.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.