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Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten
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Vorentwurf
Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34 und 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung legt den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest.
2 Mit dem nationalen Qualifikationsrahmen sollen die nationale und internationale Transparenz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse sowie die Mobilität im Arbeitsmarkt gefördert werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) geregelten Abschlüsse und Bildungsgänge:
a. der beruflichen Grundbildung;
b. der höheren Berufsbildung;
c. der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen.
2 Sie gilt nicht für Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen.
2. Abschnitt: Qualifikationsrahmen und Diplomzusätze
Art. 3 Grundsätze
1 Der nationale Qualifikationsrahmen stellt ein Raster mit acht Niveaustufen dar. Die Niveaustufen sind in Anhang 1 definiert.
2 Jeder Abschluss der Berufsbildung wird einer Niveaustufe zugeordnet.
3 Zu jedem Abschluss wird ein Diplomzusatz erstellt. Der Diplomzusatz umfasst namentlich:
a. eine Zuweisung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des nationalen Qualifikationsrahmens;
b. eine Beschreibung des Profils der Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die Personen mit dem entsprechenden Abschluss mitbringen.