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Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 17 Seiten

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Vorentwurf

Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 34 und 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung legt den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest.

2 Mit dem nationalen Qualifikationsrahmen sollen die nationale und internationale Transparenz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse sowie die Mobilität im Arbeitsmarkt gefördert werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) geregelten Abschlüsse und Bildungsgänge:

a. der beruflichen Grundbildung;

b. der höheren Berufsbildung;

c. der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen.

2 Sie gilt nicht für Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen.

2. Abschnitt: Qualifikationsrahmen und Diplomzusätze

Art. 3 Grundsätze

1 Der nationale Qualifikationsrahmen stellt ein Raster mit acht Niveaustufen dar. Die Niveaustufen sind in Anhang 1 definiert.

2 Jeder Abschluss der Berufsbildung wird einer Niveaustufe zugeordnet.

3 Zu jedem Abschluss wird ein Diplomzusatz erstellt. Der Diplomzusatz umfasst namentlich:

a. eine Zuweisung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des nationalen Qualifikationsrahmens;

b. eine Beschreibung des Profils der Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die Personen mit dem entsprechenden Abschluss mitbringen.