Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Dieses Gesetz stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, der dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung verleiht.

6.2 Erlassform

Die vorgeschlagene Bestimmung soll in Form eines zeitlich befristeten dringlichen Bundesgesetzes erlassen werden. Ein Bundesgesetz kann nach Artikel 165 Abs. 1 BV dringlich erklärt werden, wenn sein Inkrafttreten keinen Aufschub duldet. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall durch eine nicht kontrollierbare Zunahme der Praxiszulassungen gegeben, die sich in bestimmten Kantonen als problematisch erweisen wird. Die Zunahme von Leistungserbringern im ambulanten Bereich eines Kantons führt zu einem Kostenanstieg. Wird das Angebot nicht kontrolliert, sind die Auswirkungen auf die Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erheblich. Die Auswirkungen in Bezug auf den Prämienanstieg für die Versicherten, auf die Erhöhung der Prämienverbilligung zu Lasten der Kantone sowie die entsprechende Erhöhung der Bundessubventionen dürfen nicht vernachlässigt werden. Wenn im Übrigen nicht sofort Massnahmen ergriffen werden, wird die Zahl der Leistungserbringer weiter ansteigen. Ohne Dringlichkeitsklausel muss ein dauerhafter Kostenanstieg hingenommen werden, weil Leistungserbringer, die bereits zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, nicht von dieser Tätigkeit ausgeschlossen werden könnten, ohne dass die entsprechenden Massnahmen ihre Rechte unverhältnismässig einschränken würden. Ein dringliches Bundesgesetz erlaubt ein in Kraft treten, bevor sich die Lage verschlimmert und ermöglicht die Begrenzung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ohne Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten und der Rechte der Leistungserbringer.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die erforderlichen Regelungskompetenzen zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Erlass der Ausführungsbestimmungen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, in den folgenden Bereichen Bestimmungen zu erlassen:

Er kann die Zulassung bestimmter Leistungserbringer von einem Bedürfnis abhängig machen (Art. 55a Abs. 1) und die entsprechende Frist für den Verfall einer Zulassung festlegen.

Den Kantonen bleibt die Kompetenz zur Bezeichnung der einzelnen Leistungserbringer erhalten, die sie in Anwendung dieser Massnahme und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen formell zulassen.