Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten

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medizinische Grundversorgung» und der Einreichung der Volksinitiative 11.062 «Ja zur Hausarztmedizin» möchte der Bundesrat vor allem auf diese Änderung nicht zurückkommen. Vorgesehen ist eine Übergangsbestimmung. Sie sieht vor, dass Artikel 55a nicht auf Leistungserbringer Anwendung findet, die vor Inkrafttreten dieses Artikels zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren. Das Ziel besteht darin, Abhilfe für die möglichen «präventiven» Gesuche um Zahlstellenregister-Nummern zu schaffen, die anschliessend von den Inhaberinnen und Inhabern nicht genutzt werden und andere gesuchstellende Leistungserbringer daran hindern würden, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu werden, wenn Artikel 55a KVG in Kraft tritt. Die Massnahme muss rasch in Kraft gesetzt werden, damit die Kantone, die darauf angewiesen sind, über gesetzliche Instrumente verfügen, mit denen sie die Zulassung bestimmter Leistungserbringer einschränken können, bis eine definitive Regelung in Kraft tritt.

1.3 Koordination der Massnahme mit einer langfristig anwendbaren Bestimmung

Die Regelung, die diese Vorlage später ablösen soll, muss besser auf die Ursachen des ungehinderten Kostenwachstums ausgerichtet sein. So sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, das besonders starke Wachstum zu steuern, das im ambulanten Bereich verzeichnet wird. Dabei geht es nicht um eine Rationierung, sondern um die Deckung von tatsächlichen, berechtigten Bedürfnissen.

• Denkbar ist eine Bestimmung, die unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten für den Fall einer Über- oder Unterversorgung festlegt. Damit liesse sich die Nutzung der Ressourcen optimieren, vor allem dank einer besseren geografischen Verteilung der Leistungserbringer und der Förderung der medizinischen Grundversorgung.

• Angesichts der im Gesetz vorgesehenen Tarifautonomie werden die Tarifpartner zudem die Tarife verbessern oder das Abgeltungsmodell ändern müssen, wenn die Erfahrung zeigt, dass die gewählten Modelle Anreize schaffen, die Mehrkosten oder eine abnehmende Attraktivität für bestimmte Praktiken zur Folge haben.

• Der Bundesrat verfügt von nun an über eine subsidiäre Kompetenz im Tarifbereich. Er wird in Absprache mit den Kantonen einen Vorschlag ausarbeiten, wenn eine Struktur nicht mehr sachgemäss ist und sich die Tarifpartner zu viel Zeit lassen. Wird ihm überdies die Kompetenz erteilt, die Tarife bei überdurchschnittlichen Kostensteigerungen zu senken, würde ein wirksames Steuerungsinstrument geschaffen, das sich rasch umsetzen lässt.

Der Bundesrat verpflichtet sich, rasch eine Reihe von konkreten Massnahmen vorzulegen, die dem Parlament unterbreitet werden, damit dieses auf den Zeitpunkt des Ablaufs des dringlichen Bundesgesetzes über deren Inkrafttreten entscheiden kann.