Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten
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auf Leistungserbringer findet, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet haben.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Eine bessere Kosteneindämmung wird sich positiv auf die Bundesfinanzen auswirken, da der Beitrag, den der Bund nach Artikel 66 Absatz 2 KVG an die Prämienverbilligung gewährt, 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht. Der den Kantonen überlassene Handlungsspielraum erlaubt es jedoch nicht, zu überprüfen, ob die Ausgaben im Zusammenhang mit den Subventionen des Bundes reduziert werden können.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Auswirkungen für die Kantone wurden bereits weiter oben beschrieben. Falls die Kantone beschliessen, die Zulassung an Bedingungen wie die Zugehörigkeit eines Leistungserbringers zu einem integrierten Versorgungsnetz oder die Niederlassung in einer bestimmten Region zu knüpfen, könnten Versorgungsnetze entstehen oder Grundversorgerinnen und Grundversorger in Randregionen oder in abgelegenen Gemeinden eine Praxis eröffnen. Die Bestimmung wird sich ausserdem positiv auf die von den Kantonen gewährten Prämienverbilligungen auswirken.
3.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherung
2012 waren 37 Prozent der Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf die ambulante medizinische Versorgung zurückzuführen. 14 Prozent der Gesamtausgaben fielen im spitalambulanten Bereich an. Durch die Verstärkung der Kosteneindämmung wird die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer einen positiven Einfluss auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage wurde nicht angekündigt, weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–20156 noch im Entwurf für den Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–20157.
6 BBl 2012 481
7 BBl 2012 627