Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten

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im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39. Von der Beschränkung ausgenommen waren hingegen die Inhaberinnen und Inhaber von Weiterbildungstiteln für Allgemeinmedizin, praktische Ärztin oder praktischer Arzt, Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin. Schliesslich lief die Zulassungsbeschränkung am 31. Dezember 2011 aus.

Die mehrfache Verlängerung von Artikel 55a KVG sollte Zeit bieten, um über eine durchführbare und langfristig wirksame Regelung zu entscheiden. Mit den KVG-Revisionsvorlagen 04.032 «Vertragsfreiheit», 04.034 «Kostenbeteiligung» und 04.062 «Managed Care» wurde eine solche Regelung angestrebt. Auf die Vertragsfreiheit trat das Parlament nicht ein. Es verzichtete auch darauf, auf die Kostenbeteiligung einzutreten, da diese in die Managed-Care-Vorlage aufgenommen worden war. Bei der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung war die zuletzt genannte Reform vom Parlament bereits genehmigt worden. Da sie gute Perspektiven für die Lenkung des Leistungsangebots bot, erachtete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates eine erneute Verlängerung der Zulassungsbeschränkung, die darauf abzielt, das Leistungsangebot über die Steuerung des Angebots an Leistungserbringern zu lenken, als nicht als notwendig. Am 17. Juni 2012 wurde die Reform zu den integrierten Versorgungsnetzen jedoch vom Volk abgelehnt.

Zwischen dem Auslaufen der Zulassungsbeschränkung und der Volksabstimmung wurde eine erhebliche Zunahme der Gesuche um Zahlstellenregister-Nummern verzeichnet, wodurch sich Parlament und Bundesrat zum Handeln aufgefordert sahen. Während von Januar bis Juni 2011 513 Gesuche um eine Zahlstellenregister-Nummer gestellt worden waren, gingen 2012 im entsprechenden Zeitraum 1151 Gesuche ein. Besonders ausgeprägt war der Anstieg der Gesuchszahlen in den Kantonen Zürich (von 84 auf 239, + 175%), Genf (von 42 auf 159, + 279%), Bern (von 56 auf 111, + 98%) und Tessin (von 26 auf 111, + 327%). Mit dem KVG werden drei Hauptziele angestrebt: der Zugang der gesamten Bevölkerung zu einem hochstehenden Versorgungsangebot, die Stärkung der Solidarität zwischen den Versicherten sowie die Eindämmung der Kosten. Die potenziellen finanziellen Auswirkungen der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung ohne Einführung einer Nachfolgeregelung dürfen somit nicht übersehen werden. Nach Ansicht des Bundesrates muss deshalb dringend eine Gesetzesänderung vorgeschlagen werden, damit jene Kantone, die eine kostenwirksame Ausweitung des Angebots feststellen, rasch die notwendigen Massnahmen treffen können.

1.2 Vorgeschlagene Massnahmen

Mit der Teilrevision soll die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in jener Form wieder eingeführt werden, die sie beim Auslaufen der Bestimmung am 31. Dezember 2011 aufwies. Diese dringliche Massnahme wird auf drei Jahre befristet sein. Der Bundesrat verpflichtet sich, in diesem Zeitraum Bestimmungen vorzuschlagen, die langfristig zur Eindämmung der Kosten beitragen.

Artikel 55a KVG wurde bei jeder Verlängerung geändert. Der Bundesrat erachtet jede dieser Änderungen als gerechtfertigt und möchte sie daher nicht in Frage stellen. Bei der letzten Änderung wurden einzelne Kategorien von Leistungserbringern von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen. Angesichts der kürzlich erfolgten Lancierung eines Masterplans «Hausarztmedizin und