Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten

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Der Motionär schlug vor, zwischen den spezialisierten Ärztinnen und Ärzten und den Krankenkassen im ambulanten Bereich die Vertragsfreiheit einzuführen. Mindestvorschriften sollten die Dichte und die Qualität der Ärztinnen und Ärzte und damit für die gesamte Bevölkerung eine qualitativ hochstehende und effiziente ambulante Gesundheitsversorgung sicherstellen. Die Vorlage sollte vorsehen, dass Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich privat und ohne Vertrag mit einer Krankenkasse praktizieren können. Der Bundesrat erachtete diesen Vorschlag als unbefriedigend, vor allem, weil das Parlament ein Eintreten auf dieses Thema bereits einmal abgelehnt hatte. Er beantragte deshalb am 5. September 2012 die Ablehnung der Motion. Am 26. September 2012 verwarf der Ständerat die Motion mit grosser Mehrheit. Dabei trug er vor allem dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit zur Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer im Rahmen der Referendumskampagne zur Managed-Care-Vorlage mit grossen Vorbehalten aufgenommen worden war. Eine Einführung der Vertragsfreiheit scheint somit weder im Parlament noch im Volk mehrheitsfähig zu sein.

Motion Humbel 12.3600 «Steuerung der Ärztezulassung im KVG wieder einführen»

Die Motionärin verlangte für den Fall einer Ablehnung der Managed-Care-Vorlage, wieder eine Steuerungsmöglichkeit durch die Kantone einzuführen, die sich sowohl auf Spezialärztinnen und Spezialärzte in freier Praxis als auch auf Spitalambulatorien beziehe. Da in der Schweiz ein akuter Mangel an Grundversorgerinnen und Grundversorgern bestehe, seien diese von der vorgesehenen Steuerung auszunehmen. Schliesslich müsse darauf geachtet werden, dass bei der Wiedereinführung dieser Steuerung ein Handel mit Zulassungsnummern unterbunden werde. Am 5. September 2012 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion am 28. September 2012 angenommen. Im Ständerat wurde sie noch nicht behandelt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 55a Abs. 1

Wie in der früheren Regelung wird mit diesem Absatz dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Zulassung von Leistungserbringern von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die verschiedenen Elemente, die bei den einzelnen Verlängerungen hinzugefügt worden waren, wurden übernommen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die unselbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen und im ambulanten Bereich von Spitälern von der Massnahme betroffen sind. Zudem muss die Tätigkeit im spitalambulanten Bereich eingeschränkt bleiben, da in diesem Sektor ein besonders ausgeprägter Kostenanstieg zu verzeichnen ist.

Art. 55a Abs. 2

Die Regelung, dass Ärztinnen und Ärzte, die nicht als spezialisiert gelten, sowie Leistungserbringer im Sinne von Artikel 38 von der Beschränkung ausgenommen sind, wurde ebenfalls übernommen. Damit soll vor allem verhindert werden, dass den Bestrebungen entgegengewirkt wird, die medizinische Grundversorgung zu stärken und sie insbesondere bei den jungen Ärztinnen und Ärzten aufzuwerten. Die in diesem Absatz aufgeführten Weiterbildungstitel wurden an die Änderung, vom 17. November 2010 der Medizinalberufeverordnung (MedBV; SR 811.112.0)