Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 11 Seiten
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angepasst. Angesichts von Artikel 18a Absatz 2 MedBV sind Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 der MedBV einen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, ebenfalls von der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung ausgenommen. Ausserdem werden auch ausländische Weiterbildungstitel, die dem geltenden Recht entsprechen, als eidgenössische Weiterbildungstitel anerkannt.
Art. 55a Abs. 3
Bevor der Bundesrat die Zulassung der Leistungserbringer gemäss Absatz 1 von einem Bedürfnis abhängig macht und entsprechende Kriterien festlegt, muss er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer anhören.
Art. 55a Abs. 4
Es sind die Kantone, welche die Leistungserbringer nach Absatz 1 bestimmen. Sie können von dieser Kompetenz unter Beachtung von Artikel 36 BV Gebrauch machen, um die medizinische Versorgung im gesamten Kantonsgebiet und vor allem in den Randregionen sicherzustellen, indem sie die Zulassung zum Beispiel an die Bedingung knüpfen, dass der Leistungserbringer an einem bestimmten Ort tätig sein muss. Sie können auch in Betracht ziehen, eine bessere Koordination der Behandlung zu fördern, indem sie die Bedingung stellen, dass der Leistungserbringer einem integrierten Versorgungsnetz angehören muss.
Art. 55a Abs. 5
Um mögliche Blockierungen des Systems zu verhindern, muss eine Zulassung verfallen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Denn Leistungserbringer, die eine Zulassung beantragen, sie jedoch nach Erhalt nicht nutzen, hindern andere Leistungserbringer am Zutritt zum Markt und können überdies die medizinische Versorgung gefährden. Die Bestimmung wurde ergänzt, indem bestimmte mögliche Ausnahmen direkt im Gesetz festgelegt wurden. In der früheren Regelung der Zulassungsbeschränkung war diese Klarstellung in der Verordnung festgelegt.
Übergangsbestimmung
Seit dem 1. Januar 2012 besteht keine Zulassungsbeschränkung mehr, unabhängig von der Kategorie der Leistungserbringer und vom Weiterbildungstitel. Seither wurde eine starke Zunahme der Gesuche um Zahlstellenregister-Nummern verzeichnet. Es ist denkbar, dass ein Teil der Gesuche als Reaktion auf die Aufhebung der Zulassungsbeschränkung eingereicht wurde, dass jedoch nicht alle Gesuchstellenden beabsichtigen, nächstens eine Praxis zu eröffnen. Denn die Nummern entsprechen einem Instrument, das die Abrechnung zwischen den Krankenversicherern und den Leistungserbringern erleichtert. Sie weisen nicht direkt auf die Eröffnung einer Praxis hin. Sobald die Diskussionen über eine Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung anlaufen werden, ist eine noch stärkere Welle von Gesuchen zu erwarten um präventiv eine Nummer für eine spätere Praxiseröffnung einzuholen. Um für diesen Fall vorzusorgen, sieht die Übergangsbestimmung vor, dass Absatz 1 der neuen Regelung keine Anwendung