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Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12, Absätze 1 bis 3 Krankenkassen
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird durch die Krankenkassen betrieben.
2 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, ausschliesslich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) anerkannt sind.
3aufgehoben
Art. 13, Absatz 1, 1. Satz, und 2, Buchstabe g (neu)
1 Das Departement bewilligt den Krankenkassen (Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung.
2 Die Versicherer müssen insbesondere:
g. Massnahmen zur Verhinderung des Informationsaustausches zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe in Bezug auf die Versichertendaten treffen. Insbesondere müssen die Angestellten der Leistungsabteilung von der Zusatzversicherung unabhängig sein. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 BBl 2013...
2 SR 832.10
2011–0252