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Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 6 Seiten
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Krankenversicherungsgesetz
Gliederungstitel vor Art. 17
1b. Abschnitt Risikoausgleich
Art. 17 (neu) Grundsatz
1 Krankenkassen, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, weniger ältere Personen und weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten. Krankenkassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.
2 Die Abgabe muss die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.
3 Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei aufeinanderfolgende Tage dauert, und die durch geeignete Indikatoren abgebildete Morbidität der Versicherten, massgebend. Der Bundesrat legt die Indikatoren für die Morbidität fest.
Art. 17a (neu) Massgebende Faktoren für die Berechnung des Risikoausgleichs
1 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr, für das der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).
2 Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Geschlecht und das Alter sowie die Folgekosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim werden aufgrund der Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.
3 Die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim werden wie folgt ermittelt:
a. für die Berechnung der durchschnittlichen Risikounterschiede: aufgrund der Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr;
b. für die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichbeiträge; Aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
4 Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nach Absatz 3 nicht nach diesem Gesetz oder bei einem anderen Versicherer versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aufenthalte nicht berücksichtigt werden.
5 Für die Berechnung der durchschnittlichen Risikounterschiede werden die von der Rückversicherung für sehr hohe Kosten übernommenen Leistungskosten nicht berücksichtigt.