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Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 6 Seiten
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Krankenversicherungsgesetz
Art. 14 Freiwillige Rückversicherung
1 Die Krankenkassen können Leistungskosten, die sie nach dem KVG ausrichten, vertraglich rückversichern lassen, sofern die Leistungen von der Rückversicherung für sehr hohe Kosten (Art. 16–16c) nicht gedeckt werden.
Gliederungstitel vor Art. 16 (neu)
1a. Abschnitt: Rückversicherung für sehr hohe Kosten
Art. 16 Rückversicherungspflicht
Alle Krankenkassen müssen sich bei der gemeinsamen Einrichtung gegen sehr hohe Kosten rückversichern.
Art. 16a (neu) Leistungen
1 Die Rückversicherung für sehr hohe Kosten übernimmt 80 Prozent derjenigen Kosten der Krankenkasse für Leistungen der obligatorische Krankenpflegeversicherung zugunsten einer versicherten Person, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Schwelle übersteigen.
2 Der Bundesrat legt die Schwelle fest. Sie muss beim [Sechsfachen] [Zwölffachen] der von allen Krankenkassen durchschnittlich pro versicherte Person übernommenen jährlichen Kosten liegen.
3 Massgebend für die Zuordnung der Kosten zu einem Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum.
Art. 16b (neu) Prämien
1 Die Krankenkassen bezahlen pro versicherte Person eine monatliche Prämie für die Rückversicherung für sehr hohe Kosten.
2Die Prämie ist gleich hoch für alle Erwachsenen eines Kantons und gleich hoch für alle Kinder eines Kantons.
3 Die gemeinsame Einrichtung legt jeweils für ein Kalenderjahr den Betrag der Prämie pro Kanton aufgrund der Kosten fest, die die Rückversicherung voraussichtlich übernehmen wird. Sie berechnet die massgebenden Kosten für Kinder und Erwachsene separat.
4 Der Prämientarif wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 16c (neu) Finanzierungsverfahren und Rückstellungen
1 Die Rückversicherung für sehr hohe Kosten wird nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanziert.
2 Die gemeinsame Einrichtung bildet für die Rückversicherung für sehr hohe Kosten angemessene versicherungstechnische Rückstellungen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Rückstellungen zur Deckung der Kosten von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen.