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Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 6 Seiten
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Krankenversicherungsgesetz
III
Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung3 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Abs. 1 Bst c
1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
c. aufgehoben
Art. 70 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 92 Abs. 7 letzter Satz
7 ... Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig Versicherten.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative "Für eine öffentliche Krankenkasse" zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.