Vorlage

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Krankenversicherungsgesetz

Art. 17b (neu) Durchführung

1 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Krankenkassen innerhalb der einzelnen Kantone durch.

2 Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich achtet der Bundesrat darauf, dass für die Krankenkassen ein Anreiz zur Kosteneinsparung besteht.

3 Der Bundesrat regelt:

a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;

b. die Leistung von Schadenersatz;

c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

Art. 18, Absatz 9 (neu)

9 Die gemeinsame Einrichtung führt die Rückversicherung für sehr hohe Kosten durch. Zur Sicherstellung der Solvenz hat sie ausreichende Reserven zu bilden. Diese müssen auf den eingegangenen versicherungstechnischen Risiken sowie auf den Markt- und Kreditrisiken basieren.

Art. 21, Absätze 2 und 6

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Versicherer, die beim Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Zusatzversicherungen oder weitere Versicherungsarten betreiben, dürfen die Zusatzversicherung oder die weiteren Versicherungsarten noch während höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes betreiben.

2 Die Versicherer müssen die Massnahmen, die zur Einhaltung der Voraussetzung nach Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe g notwendig sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes umsetzen.

3 Die gemeinsame Einrichtung muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes Prämien nach Artikel 16b erheben und die Leistungskosten nach Artikel 16a übernehmen.