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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 43 Seiten

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3 Anhang 1 legt fest, welche klinischen Befunde zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen.

Art. 10 Meldeweg für laboranalytische Befunde

1 Laboranalytische Befunde müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält.

2 Bei Umweltproben ist der Ort der Entnahme massgeblich.

Art. 11 Meldeweg für epidemiologische Befunde

1 Epidemiologische Befunde müssen dem BAG gemeldet werden.

2 Das BAG kann eine Stelle bezeichnen, welche die Meldungen entgegennimmt.

Art. 12 Meldeweg für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentli-

che Gesundheit hinweisen

1 Erhält eine Kantonsärztin oder ein Kantonsarzt die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er das BAG.

2 Erhält der Betreiber einer Hafenanlage die Meldung einer Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so leitet er die Meldung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG.

3 Macht die Führerin oder der Führer eines Luftfahrzeugs im internationalen Linien- und Charterverkehr eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er die Flugsicherung. Die Flugsicherung leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den zuständigen Flughafengrenzarzt weiter.

Art. 13 Meldemittel

1Die Meldungen müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post oder Fax oder in dem vom BAG bezeichneten System elektronisch übermittelt werden.

2Beobachtungen nach Anhang 1, die innerhalb von zwei Stunden gemeldet werden müssen, sind telefonisch zu übermitteln.

3 Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel, das verfügbar ist, verwenden.

Art. 14 Überprüfung der Meldeinhalte

Das BAG überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten einmal pro Jahr oder nach Bedarf die Meldeinhalte auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit.