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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 43 Seiten
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Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
1Die ergänzend zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 2 aufgeführt.
2Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;
c. Adresse.
3Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution;
b. Vorname und Name der zuständigen Person;
c. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;
d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion.
Art. 4 Meldungen von laboranalytischen Befunden
1Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.
2Meldepflichtige Laboratorien müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung des Laboratoriums und Adresse;
b. Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;
c. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
3Sie müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Adresse.
4Sammelmeldungen müssen dem BAG in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt werden.
Art. 5 Meldepflichtiges Laboratorium
1Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die Untersuchung durchführt.
2Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig.