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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 43 Seiten

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Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

1Die ergänzend zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 2 aufgeführt.

2Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:

a. Vorname und Name;

b. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;

c. Adresse.

3Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln:

a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution;

b. Vorname und Name der zuständigen Person;

c. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;

d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion.

Art. 4 Meldungen von laboranalytischen Befunden

1Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.

2Meldepflichtige Laboratorien müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln:

a. Bezeichnung des Laboratoriums und Adresse;

b. Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;

c. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

3Sie müssen dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:

a. Vorname und Name;

b. Adresse.

4Sammelmeldungen müssen dem BAG in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt werden.

Art. 5 Meldepflichtiges Laboratorium

1Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die Untersuchung durchführt.

2Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig.