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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

in Prozent a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer)66

b. Weizen und Korn50

c. Mais40

d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese50

e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich)60

f. Hafer25

g. Rüben25

h. Kartoffeln25

i. Raps, Sonnenblumen25

j. Sojabohnen25

k. Ackerbohnen25

l. Tabak25

m. Proteinerbsen15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der Anbaupause

1 Bei der Regelung der Anbaupausen, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden.

2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung

1 Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss im Talgebiet vor dem 1. September bzw. in der Hügel- oder in der Bergzone I vor dem 15. September angesät werden. Die Bodenbedeckung der betreffenden Parzelle muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

2 Kann der Termin vom 1. September bzw. vom 15. September namentlich wegen einer späteren Ernte oder einer Unkrautbehandlung nicht eingehalten werden, muss