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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang 1
(Art. 11, 12, 14-19 und 21)
Ökologischer Leistungsnachweis
1 Aufzeichnungen
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a. Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
b. Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie der Biodiversitätsförderflächen;
c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und –erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
d. zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
e. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des BLW und der AGRIDEA43, Ausgabe 2014.
2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich gerechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
3 Sämtliche Nährstoffverschiebungen, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. Nur darin erfasste Nährstoffverschiebungen werden für die Erfüllung der Suisse-Bilanz anerkannt. Zur Erfassung gelten die Vorgaben der Applikation HODUFLU.
4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz
43 Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.