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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs beträgt mindestens 6 Meter.

b. Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

1 Ruderalflächen sind Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Bei Steinhaufen und – wällen gibt es Objekte mit oder ohne Bewuchs.

2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, sie werden alle zwei bis drei Jahre im Herbst gepflegt.

3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles beträgt mindestens 3 Meter.

c. Trockenmauern

1 Trockenmauern sind nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.

2 Die Höhe beträgt mindestens 50 cm.

3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer beträgt mindestens 50 cm.

4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen 1,5 m.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.