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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

wassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.

2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet.

Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

1. Getreide Teil- oder breitflächige Herbst- Nach Erreichen der Schadschwelle

anwendung bis zum 10. Oktober gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Absatz 4 aufgelistet sind.

2. Raps Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle

Anwendung gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer.

3. Mais Bandbehandlung Nach Erreichen der Schadschwelle

gegen Maiszünsler nur mit Produkten, die unter Absatz 4 aufgelistet sind.

4. Kartoffeln / Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Speisekartoffeln flächige Anwendung gegen Kartoffelkäfer und gegen

Blattläuse:

Nur mit Produkten, die unter

Absatz 4 aufgelistet sind.

5. Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle und Zuckerrüben) flächige Anwendung nur nach gegen Blattläuse: nur mit Produkten,

Auflaufen der Unkräuter die unter Absatz 4 aufgelistet sind.

6. Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Ackerbohnen, flächige Anwendung gegen Blattläuse: nur mit Produkten, Soja, Sonnen- die unter Absatz 4 aufgelistet sind.

blumen, Tabak

7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.

4 Für den ökologischen Leistungsnachweis sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-