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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 52 sowie Dauerweiden.

2 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn der Nährstoffanfall durch ihren Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die nachfolgenden Werte nicht überschreitet: 210 kg N bzw. 30 kg P/ha in der Talzone; 168 kg N bzw. 24 kg P/ha in der Hügelzone; 147 kg N bzw. 21 kg P/ha in der Bergzone I; 116 kg N bzw. 17 kg P/ha in der Bergzone II; 95 kg N bzw. 14 kg P/ha in der Bergzone III und 84 kg N bzw. 12 kg P/ha in der Bergzone IV. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2009, befinden.

3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen a. Wassergraben, Tümpel, Teich

1 Es handelt sich um offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.

2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.