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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
1.12 Hochstamm-Feldobstbäume Qualitätsstufe I
1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Kastanienbäume in gepflegten Selven.
2 Beiträge für Bäume werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Bäumen pro Betrieb ausgerichtet.
3 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
4 Die Dichte beträgt maximal 120 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Bei Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare.
5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.
6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Leitäste auf.
7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
8 Pro gedüngtem Baum in extensiv genutzten Wiesen ist eine Are von der extensiven Wiese abzuziehen.
Qualitätsstufe II
1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.
2 Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und dieser enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume.
3 Die Dichte beträgt mindestens 30 Bäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m.
4 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
5 Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant.
6 Mindestens die Hälfte der Bäume weist einen Kronendurchmesser von mehr als drei Metern auf.
7 Der Hochstamm-Obstgarten ist in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten:
– extensiv genutzte Wiesen;
– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
– Streueflächen;
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;