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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Qualitätsstufe II
1 Indikatorpflanzen, welche auf einen artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.
2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
1.15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet Qualitätsstufe II
1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet die zur Dauergrünfläche gehören berechtigen nicht zu Beiträgen
2 Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a des NHG49 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant.
5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 28 ist zulässig, vorausgesetzt die floristische Qualität bleibt erhalten.
1.16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe I
1 Es handelt sich um ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen.
2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.
2 Vernetzung
2.1 Ausgangszustand
Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt:
49 SR 451