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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Qualitätsstufe II
Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
1.6 Hecken, Feld- und Ufergehölze Qualitätsstufe I
1 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal 1/3 der Fläche.
2 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit Pufferstreifen gemäss Anhang 1 Ziffer 9 berechtigt die bestockte Fläche zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichenden Anteil an Biodiversitätsförderflächen.
3 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit gestaffelt genutztem Pufferstreifen (Krautsaum) berechtigt die bestockte Fläche und der Krautsaum zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichenden Anteil an Biodiversitätsförderflächen.
4 Die Anforderungen an den Krautsaum sind:
a. Der Krautsaum darf jährlich gesamthaft maximal zwei Mal geschnitten werden;
b. Die Nutzung erfolgt gestaffelt, die zweite Hälfte darf frühestens 8 Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden;
c. Ab dem 1. September ist keine Nutzung mehr zugelassen. Ausnahme: grenzt die Hecke an eine Streuefläche, so sind spätere Schnittnutzungen zulässig.
Qualitätsstufe II
1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf.
2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.
3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.
4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes beträgt exklusive Krautsaum mindestens 2 m
1.7 Uferbereich entlang von Fliessgewässern Qualitätsstufe I
Die krautige Vegetation muss jährlich mindestens einmal geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.