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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Qualitätsstufe II

Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.

1.6 Hecken, Feld- und Ufergehölze Qualitätsstufe I

1 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal 1/3 der Fläche.

2 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit Pufferstreifen gemäss Anhang 1 Ziffer 9 berechtigt die bestockte Fläche zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichenden Anteil an Biodiversitätsförderflächen.

3 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit gestaffelt genutztem Pufferstreifen (Krautsaum) berechtigt die bestockte Fläche und der Krautsaum zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichenden Anteil an Biodiversitätsförderflächen.

4 Die Anforderungen an den Krautsaum sind:

a. Der Krautsaum darf jährlich gesamthaft maximal zwei Mal geschnitten werden;

b. Die Nutzung erfolgt gestaffelt, die zweite Hälfte darf frühestens 8 Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden;

c. Ab dem 1. September ist keine Nutzung mehr zugelassen. Ausnahme: grenzt die Hecke an eine Streuefläche, so sind spätere Schnittnutzungen zulässig.

Qualitätsstufe II

1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf.

2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.

3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes beträgt exklusive Krautsaum mindestens 2 m

1.7 Uferbereich entlang von Fliessgewässern Qualitätsstufe I

Die krautige Vegetation muss jährlich mindestens einmal geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.