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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GschV48 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
1.10 Ackerschonstreifen Qualitätsstufe I
1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.
2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.
1.11 Saum auf Ackerfläche Qualitätsstufe I
1 Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:
b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
c. durchschnittlich maximal 12 Meter breit sind.
3 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.