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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

4 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GschV48 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.

1.10 Ackerschonstreifen Qualitätsstufe I

1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und

b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.

4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

1.11 Saum auf Ackerfläche Qualitätsstufe I

1 Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:

b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und

c. durchschnittlich maximal 12 Meter breit sind.

3 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.

4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.

5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

48 SR 814.201