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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

– Biodiversitätsförderflächen (BFF), inkl. der Qualitätsstufe;

– in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;

– bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

– Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.

Der Ausgangszustand wird beschrieben.

2.2 Definition der Ziele

Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes.

In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein:

a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.

b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.

c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste 8-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der LN als ökologisch wertvolle BFF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent BFF der LN pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der BFF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten BFF, die:

– die biologischen Qualitätskriterien erfüllen;

– als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder

– gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.

d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für häufig vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.

e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.