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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Qualitätsstufe II

1 Die Vegetation besteht aus einem Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried- und Saumpflanzen, Sträuchern, Bäumen und einzelnen vegetationslosen Stellen.

2 Mindestens 25 Prozent der Länge des Uferbereiches ist bestockt.

3 Auf der krautigen Fläche wird alternierend ein Drittel der Vegetation stehen gelassen.

4 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal einem Drittel der Fläche.

5 Die maximale Breite ist 12 Meter, oder entspricht bei grösseren Gewässerräumen dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV47 festgelegten Gewässerraums.

6 Der Hochwasserabfluss ist gemäss kantonalen Weisungen zu gewährleisten.

1.8 Buntbrachen Qualitätsstufe I

1 Als Buntbrachen gelten Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.

3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.

4 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.

5 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

6 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.

1.9 Rotationsbrachen Qualitätsstufe I

1 Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.

2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).

47 SR 814.201