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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

1.3 Extensiv genutzte Weiden Qualitätsstufe I

1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt, es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.

2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.

3 Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn sie folgende Schwellen überschreiten:

a) Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren max. 20 Prozent der Fläche; oder

b) Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren max. 10 Prozent der Fläche.

Qualitätsstufe II

Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.

1.4 Waldweiden Qualitätsstufe I

1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.

2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 1.3.

Qualitätsstufe II

Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.

1.5 Streueflächen Qualitätsstufe I

Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.