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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

4 Anforderungen an die Kontrolle

1 Im Rahmen der Grundkontrollen und der anderen Kontrollen nach der VKKL51 wird die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres kontrolliert.

2 Die Kontrollperson hat zu prüfen, ob:

- die Angaben in der Futterbilanz mit der Suisse-Bilanz übereinstimmen;

- stichprobenmässig auf mindestens zwei Parzellen zu verifizieren, ob die in der Futterbilanz angegebenen Futtererträge plausibel sind;

- die Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen plausibel ist.

3 Bei Verdacht auf Inkonsistenzen ist Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und die entsprechenden Belege zu nehmen.

4 Die Eintrittskontrolle findet im 2. Jahr statt und betrifft die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres.

5 Die Plausibilisierung der abgeschlossenen Futterbilanzen nach Artikel 4 Absatz 5 der Kontrollkoordinationsverordnung52 umfasst:

- Angegebene Anzahl Hektare Grünfläche

- Anzahl RGVE pro Grünfläche

- Kraftfutterverzehr pro Tier

- Grundfutterverzehr

- Verzehr Wiesen- und Weidefutter

- Zwischenfutter

- Milchleistung

51 SR 910.15

52 SR 910.15