Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 139Fedlex · Vorlage
Anhörung Direktzahlungsverordnung
4 Anforderungen an die Kontrolle
1 Im Rahmen der Grundkontrollen und der anderen Kontrollen nach der VKKL51 wird die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres kontrolliert.
2 Die Kontrollperson hat zu prüfen, ob:
- die Angaben in der Futterbilanz mit der Suisse-Bilanz übereinstimmen;
- stichprobenmässig auf mindestens zwei Parzellen zu verifizieren, ob die in der Futterbilanz angegebenen Futtererträge plausibel sind;
- die Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen plausibel ist.
3 Bei Verdacht auf Inkonsistenzen ist Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und die entsprechenden Belege zu nehmen.
4 Die Eintrittskontrolle findet im 2. Jahr statt und betrifft die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres.
5 Die Plausibilisierung der abgeschlossenen Futterbilanzen nach Artikel 4 Absatz 5 der Kontrollkoordinationsverordnung52 umfasst:
- Angegebene Anzahl Hektare Grünfläche
- Anzahl RGVE pro Grünfläche
- Kraftfutterverzehr pro Tier
- Grundfutterverzehr
- Verzehr Wiesen- und Weidefutter
- Zwischenfutter
- Milchleistung
51 SR 910.15
52 SR 910.15