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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Anhang 6

(Art. 71-73)

Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

I Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

1.1 Die Tiere müssen:

a. in Gruppen gehalten werden;

b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.

1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne

Perforierung.

Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:

a. ein Beleg nach Anhang 6 Ziffer III 2 vorliegt;

b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 6 Ziffer III 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 6 Ziffer III 1.2 oder 1.3 vorliegt; und

c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.

1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig:

a. während der Fütterung;

b. während des Weidens;

c. während des Melkens;

d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;

e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;

f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;