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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) Anhörung
der Verarbeitung auch der Verkauf selbstproduzierter Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bestehenden Anlagen bei der SAK–Berechnung berücksichtigt wird.
Dies bewirkt eine Harmonisierung der SAK mit dem Landwirtschaftsbegriff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LwG und beseitigt u.a. Ungleichheiten zwischen Wein-, Most- und Schnapsproduzenten, welche ihre eigenen Produkte in bestehenden Anlagen veredeln.
1.4. Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Die zusätzlich aufgenommenen Zuschläge zu den SAK-Faktoren haben nur eine geringe Breitenwirkung, sind jedoch für einzelne Betriebe wichtig und notwendig. Das Bundesamt beabsichtigt, nach Artikel 3 Absatz 2 Strukturverbesserungsverordnung für Strukturverbesserungsmassnahmen die gleichen Faktoren festzulegen, um einen einfachen und einheitlichen Vollzug zu ermöglichen.
1.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden nur geringfügig umverteilt. Betriebe mit speziellen Betriebszweigen werden gerechter erfasst. Die Landwirtschaft erhält dadurch einen zusätzlichen Anreiz für unternehmerisches Verhalten, welches sich an den Bedürfnissen des Marktes orientiert.
Eine wesentliche Auswirkung hat die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV), welche nach Artikel 2a Absatz 1 VBB auch im Bodenrecht als Basis gilt. Diese Aktualisierung der SAK-Faktoren bewirkt, dass ab Inkrafttreten der LBV zirka 4 500 Betriebe die Gewerbegrenze von 1.0 SAK nicht mehr erreichen werden. Dadurch wird der Strukturwandel, insbesondere beim Generationenwechsel, gefördert. Um den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen gerecht zu werden und den Anliegen der Betriebe mit landwirtschaftsnahen Tätigkeiten entgegen zu kommen, hat das Parlament den Kantonen die
Möglichkeit gegeben, die Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB bis auf 0.6 SAK (bisher 0.75) zu senken. Sofern ein Kanton von dieser Kompetenzregelung Gebrauch macht, bleibt die Anzahl
Gewerbe gegenüber heute im betreffenden Kanton praktisch unverändert. Zudem profitieren alle Betriebe, welche ihre Produkte selbst aufbereiten und auf dem Hof verkaufen von der erweiterten Regelung zur Berechnung der SAK nach Artikel 2a Absatz 4 VBB.
1.5. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.6. Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.
1.7. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 7 Absatz 1 BGBB.